dazu nachfolgend E. 4.1), den Winterdienst auf den von ihm in Anspruch genommenen Flächen auf den Parzellen ccc und bbb nicht gewährleistet (Vergleich Ziffer 3; dazu nachfolgend E. 4.2) und die möglichst schonende Ausübung des Wegrechts auf den Parzellen ccc und bbb unterlassen (Vergleich Ziffer 4; dazu nachfolgend E. 4.3).