2. Streitgegenstand ist vorliegend die Vollstreckung des zwischen den Parteien vor dem Friedensrichteramt Kreis V geschlossenen Vergleichs vom 5. September 2024. Konkret machen die Kläger geltend, der Beklagte habe die Grenze zwischen den Parzellen aaa und ccc in Q._____ im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche nicht innert Frist gemäss dem Niveau der Grenzsteine entlang der Parzelle bbb angehoben (Vergleich Ziffer 1; dazu nachfolgend E. 4.1), den Winterdienst auf den von ihm in Anspruch genommenen Flächen auf den Parzellen ccc und bbb nicht gewährleistet (Vergleich Ziffer 3;