3.4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte der Beklagte eine freigestellte Stellungnahme ein. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Klägern am 23. April 2025 zugestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Kläger vom 2. Mai 2025 ist – mit Ausnahme des Antrags Ziff. 2 b (vgl. dazu E. 4.2.3) – einzutreten (vgl. Art. 321 ZPO).