6. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 690.30 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdeführer." 3.3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichten die Kläger eine freigestellte Stellungnahme ein.