3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für jeden Tag der Nichterfüllung seiner Pflichten gemäss Ziff. 2a) und 2b) der Begehren eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, im Falle einer Widerhandlung nach Ziff. 2c) der Begehren eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 zu bezahlen. 5. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.