3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 23. April 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau am 2. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 15. April 2025 (SZ.2025.25) aufzuheben. 2. Es seien für die Ziff. 1, 3 und 4 des Vergleichs vom 5. September 2024 die Vollstreckung anzuordnen. Namentlich sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, -4-