2.3. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 15. April 2025: " 1. Das Vollstreckungsgesuch vom 5. Februar 2025 wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gesuchgegner eine Parteientschädigung von Fr. 690.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen."