3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bei jeder Nichterfüllung seiner Pflicht gemäss Ziff. 1 lit. b eine Ordnungsbusse im Umfang von CHF 200.00 zu bezahlen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners." 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. März 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei das Vollstreckungsgesuch vom 5. Februar 2025 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsteller [=Kläger]."