der Gesuchsgegner unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, das Wegrecht auf den Parzellen ccc und bbb schonend auszuüben, insbesondere dafür zu sorgen, dass keine Fahrzeuge abgestellt werden, kein Hausbewohner oder -3- Besucher unnötig die Fahrzeugräder durchdrehen lässt und andere Eingriffe dieser Intensität unterlassen werden. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für jeden Tag der Nichterfüllung seiner Pflicht gemäss Ziff. 1 lit. a eine Ordnungsbusse im Umfang von CHF 200.00 zu bezahlen.