3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)