1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. April 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Konkursbegehrens von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. -8- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat.