3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist (BGE 139 III 334 E. 4.3.). Ebenso hat die Klägerin keinen entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser im Beschwerdeverfahren so oder anders keine Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden sind, welche eine Entschädigung rechtfertigten. Parteientschädigungen sind folglich keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: