2.3. Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit das erstinstanzliche Verfahren verursacht, weshalb sie die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Die erstinstanzliche Gebühr von Fr. 350.00 ist daher ihr aufzuerlegen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Die Kosten sind mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, so dass die Beklagte der Klägerin Fr. 350.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 68 SchKG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.