2.2. Die Beschwerde erweist sich in der Hauptsache als begründet. Für die Mitteilung an das Schweizerische Handelsamtsblatt ist das Obergericht allerdings nicht zuständig (vgl. Art. 176 Abs. 1 SchKG). Diese erfolgt, nach entsprechender Mitteilung des Handelsregisteramts des Kantons Aargau, durch das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) (Art. 31 HRegV und Art. 32 Abs. 4 HRegV). Auf Antrag Ziff. 4 der Beschwerde ist daher nicht einzutreten.