bei einer Rückweisung der Sache das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), was eine Konkursverhandlung erübrigt. Eine Rückweisung wäre deshalb ein prozessualer Leerlauf, weshalb das Konkursverfahren mit dem vorliegenden Entscheid zu erledigen ist.