2.1.3. Auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Vorladung der Parteien kann vorliegend verzichtet werden: Die Beklagte hat sich mittlerweile mit der Klägerin geeinigt und den geschuldeten Betrag am 28. April 2025 bezahlt (BB12). Die Klägerin hat dies bestätigt, indem sie mit Eingabe vom 5. Mai 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau das Konkursbegehren formell zurückgezogen hat. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz -7-