Die Beklagte konnte ihre Einwendungen gegen die Konkurseröffnung, welche sie – wiederum gestützt auf die Auskunft der Kanzleiangestellten – erst am Nachmittag des 9. April 2025 und damit nach bereits erfolgter Konkurseröffnung persönlich dem Gericht überbrachte, nicht vorbringen. Die ohne die Beklagte stattgefundene Konkursverhandlung mit sofortiger Konkurseröffnung stellt deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten dar. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben, womit sich Ausführungen zur mit Beschwerde geltend gemachten angeblichen Fehlerhaftigkeit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids erübrigen.