Die Beklagte wurde von der Kanzleiangestellten, nachdem diese ihrem Vertreter mitgeteilt hatte, dass die Eröffnung des Konkurses ohne Tilgungsnachweis sowieso erfolgen würde, nicht darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich Anspruch auf Anhörung durch die Gerichtspräsidentin hat. Die Beklagte konnte ihre Einwendungen gegen die Konkurseröffnung, welche sie – wiederum gestützt auf die Auskunft der Kanzleiangestellten – erst am Nachmittag des 9. April 2025 und damit nach bereits erfolgter Konkurseröffnung persönlich dem Gericht überbrachte, nicht vorbringen.