Auch wenn der Schuldner nicht ausdrücklich die Anhörung durch den Richter verlangt hat, hat er ein Recht, dass dieser ihn anhört (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS160238 vom 17. Januar 2017 E. 4b [Beschwerdebeilage [BB] 8] sowie PS220045 vom 16. März 2022 E. 2.5). Im Minimum sind juristische Laien unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch auf Anhörung durch den Richter selbst haben (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 171 SchKG). Ein Aktenentscheid hat nur dann zu ergehen, wenn der Schuldner zur festgesetzten Verhandlung nicht erscheint oder auf deren Durchführung verzichtet (ZR 101 [2002] S. 68).