Die Prüfung von konkurshindernden Tatsachen/Einreden hat von Amtes wegen zu erfolgen. Da dies mit rechtserheblichen und einschneidenden Folgen für den Schuldner verbunden ist, obliegt die Prüfung dem Konkursrichter selber und nicht einer Kanzleiangestellten. Auch wenn der Schuldner nicht ausdrücklich die Anhörung durch den Richter verlangt hat, hat er ein Recht, dass dieser ihn anhört (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS160238 vom 17. Januar 2017 E. 4b [Beschwerdebeilage [BB] 8] sowie PS220045 vom 16. März 2022 E. 2.5).