2.1.2.3. Die zur Konkursverhandlung vorgeladenen Parteien haben auch ohne expliziten Wunsch nach einem Gespräch Anspruch auf Anhörung durch den Richter selber und nicht nur durch dessen Kanzleiangestellte, andernfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3h zu Art. 171 SchKG m.w.H.). Zwar können die Parteien ausdrücklich auf eine Teilnahme an der Konkursverhandlung verzichten. Ein Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden, zumal wenn die Parteien durch keinen Anwalt vertreten sind. Die Prüfung von konkurshindernden Tatsachen/