Da die detailliert und glaubhaft dargestellte Schilderung der Beklagten von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, ist darauf abzustellen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Vertreter der Beklagten zehn Minuten vor der angesetzten Konkursverhandlung im Gerichtsgebäude erschienen war und von einer Kanzleimitarbeiterin darauf hingewiesen wurde, dass der Konkurs ohne Tilgungsnachweis sowieso eröffnet würde. Daraufhin verliess der Vertreter der Beklagten das Gerichtsgebäude wieder. Der Konkursentscheid erging in der Folge ohne Anhörung der Beklagten durch die Gerichtspräsidentin. -6-