2.1.2.2. Die Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2025 um eine Stellungnahme zu den Ausführungen in Ziff. 19 ff. der Beschwerde ersucht. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) verzichtete sie darauf, "unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid". Dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes nichts über die Anwesenheit des Vertreters der Beklagten im bzw. um den Zeitpunkt der angesetzten Verhandlung entnehmen. Da die detailliert und glaubhaft dargestellte Schilderung der Beklagten von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, ist darauf abzustellen.