Durch die ausgebliebene Anhörung der Beklagten sei offensichtlich deren rechtliches Gehör verletzt worden. Aus diesem Grund müsse der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben werden (Beschwerde Ziff. 19 ff.). 2.1.2. 2.1.2.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der -5-