das Gericht verlassen habe, sei der Konkursentscheid ohne Anhörung der Beklagten ergangen. Da die Kanzleiangestellte ausserdem erklärt habe, dass er Unterlagen für die Abwendung des Konkurses vorbeibringen könne, habe E._____ am späteren Nachmittag des gleichen Tages die Kanzlei des Bezirksgerichts Brugg erneut aufgesucht und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im begründeten Entscheid der Vorinstanz werde auf diesen Umstand sowie auf die Einreichung der Stellungnahme vom 9. April 2025 mit keinem Wort eingegangen. Durch die ausgebliebene Anhörung der Beklagten sei offensichtlich deren rechtliches Gehör verletzt worden.