3.4. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde die Vorinstanz ersucht, zu den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. 19 ff.) eine Stellungnahme abzugeben. 3.5. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Das Obergericht zieht in Erwägung: