3. Das Konkursamt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin zu informieren. 4. Der Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin seien umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren." Des weiteren stellte sie den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit entsprechender Mitteilung an das Konkursamt Aargau und Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.