3. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt. -8- 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)