8. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Der Klägerin ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.