Die nunmehr von der Beklagten mit Beschwerde erstmals geltend gemachten fassbaren Mängel und erstmals eingereichten Beweismittel sind verspätet erfolgt und infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor). Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Einwendungen der Beklagten die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung für die in Betreibung gesetzten Mietzinse nicht zu entkräften vermögen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist. -7- 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.