Eine pauschale, nicht weitere begründete Behauptung, wonach ein Anspruch auf Mietzinsreduktion bestehe, genügt nicht, um ein Rechtsöffnungsbegehren eines Vermieters für ausstehende Mietzinse zu Fall zu bringen, zumal es dem Vermieter mangels Nennung von konkreten Mängeln so nicht möglich ist, das Gegenteil zu beweisen. Die nunmehr von der Beklagten mit Beschwerde erstmals geltend gemachten fassbaren Mängel und erstmals eingereichten Beweismittel sind verspätet erfolgt und infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor).