Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2024 hinsichtlich einer allfälligen nicht ordnungsmässen erbrachten Leistung der der Klägerin aus dem Mietvertrag obliegenden Pflichten einzig geltend, dass bei der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtrecht eine Anmeldung zur Mietreduktion eingereicht worden sei (act. 10). Die Beklagte unterliess es folglich, bei der Vorinstanz allfällige Mängel an der Mietsache konkret zu benennen und somit eine nicht ordnungsgemässe Leistung der Klägerin substantiiert zu behaupten.