Auch der an die Klägerin gerichtete Vorwurf der verspäteten Übergabe des Mietobjekts bringt die Beklagte erstmals mit ihrer Beschwerde vor. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2024 hinsichtlich einer allfälligen nicht ordnungsmässen erbrachten Leistung der der Klägerin aus dem Mietvertrag obliegenden Pflichten einzig geltend, dass bei der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtrecht eine Anmeldung zur Mietreduktion eingereicht worden sei (act. 10).