Die Beklagte bringt mit Beschwerde einzig sinngemäss vor, die Klägerin habe ihre Leistung nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht, indem der Beklagten die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten verspätet und mit Mängeln übergeben worden seien. Dabei macht die Beklagte mit Beschwerde erstmals konkrete Mängel an der Mietsache, wie beispielsweise einen fehlenden Internetanschluss, geltend (vgl. E. 3.2 oben). Auch der an die Klägerin gerichtete Vorwurf der verspäteten Übergabe des Mietobjekts bringt die Beklagte erstmals mit ihrer Beschwerde vor.