5.2. Dass es sich beim von der Klägerin eingereichten Mietvertrag vom 19. September bzw. 11. Oktober 2023 um einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die gegen die Beklagte in Betreibung gesetzten Mietzinse der Monate Dezember 2023 sowie März bis November 2024 von monatlich brutto Fr. 2'729.10 handelt, ist unbestritten und ausgewiesen (Gesuchsbeilage 2). Die Beklagte bringt mit Beschwerde einzig sinngemäss vor, die Klägerin habe ihre Leistung nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht, indem der Beklagten die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten verspätet und mit Mängeln übergeben worden seien.