4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 19. März 2025. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde über diesen Verfahrensgegenstand hinaus erstmals beantragt, es seien Ansprüche ihrerseits auf Mietzinsreduktion sowie auf Entschädigung wegen "unzumutbarer Rückgabe" festzustellen, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und das Obergericht zur Behandlung dieser erstmals gestellten Anträge funktional somit nicht zuständig ist.