Ab April 2024 seien die Zahlungen eingestellt worden da – trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen zur Mängelbehebung – seitens der Verwaltung keine Reaktion erfolgt sei. Die Verpflichtung zur Rückgabe des Mietobjekt am 31. Dezember 2023 [recte: 2024] während den gesetzlichen Feiertagen habe eine unzumutbare Belastung dargestellt. Die Rückgabefrist sei rechtswidrig kurz und die Durchführung an diesem Tag praktisch unmöglich gewesen. Es bestehe ein Anspruch auf Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand (Beschwerde S. 1 f.).