3.2. Dagegen bringt die Beklagte mit Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe infolge erheblichen Mängeln am Mietobjekt (verspätete und mangelhafte Übergabe der Mieträume, fehlender Internetanschluss und technische Mängel am Mietobjekt, massive Bauimmissionen und schlechter baulicher Zustand der Mieträume bei Übergabe) Anspruch auf eine Mietzinsreduktion und Rückbehalt des Mietzinses. Sie habe am 24. Januar, 21. Februar und 28. März 2024 jeweils Mietzinse von Fr. 2'039.30 bezahlt. Ab April 2024 seien die Zahlungen eingestellt worden da – trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen zur Mängelbehebung – seitens der Verwaltung keine Reaktion erfolgt sei.