Insgesamt könne für die Forderung der Klägerin im Umfang von Fr. 27'291.00 (10 x Mietzins in der Höhe von Fr. 2'729.10) provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3). Zwar habe die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2025 ausgeführt, weshalb sie die Büroräumlichkeiten nicht rechtzeitig habe verlassen können, dass eine Schlichtungsverhandlung eingeleitet worden sei, sie sich um die Suche von alternativen Büroräumlichkeiten bemüht habe und eine Ausweisung nicht notwendig sei. Damit habe die Beklagte indessen keine -5-