dies im Gegensatz zur Debitorenrechnung vom 7. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 1'637.05 und zur Nebenkostenabrechnung vom 16. August 2024 in der Höhe von Fr. 314.55, zumal diese Dokumente dem Rechtsöffnungsgesuch nicht beigelegt worden seien. Die ab 1. März 2024 geltend gemachte Erhöhung des Mietzinses von Fr. 2'729.10 auf Fr. 2'739.30 könne ebenfalls weder dem Rechtsöffnungsgesuch noch den beigelegten Dokumenten entnommen werden. Insgesamt könne für die Forderung der Klägerin im Umfang von Fr. 27'291.00 (10 x Mietzins in der Höhe von Fr. 2'729.10) provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 3.3).