3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der von den Parteien am 19. September bzw. 11. Oktober 2023 unterzeichnete Geschäftsmietvertrag berechtigte zur Rechtsöffnung für den darin festgehaltenen Mietzins von [monatlich] Fr. 2'729.10; dies im Gegensatz zur Debitorenrechnung vom 7. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 1'637.05 und zur Nebenkostenabrechnung vom 16. August 2024 in der Höhe von Fr. 314.55, zumal diese Dokumente dem Rechtsöffnungsgesuch nicht beigelegt worden seien.