Das ebenfalls beigelegte Arztzeugnis der C._____ AG vom 4. Juli 2025 weist sodann lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers der Beklagten vom 20. Juni 2025 bis 21. Juli 2025 aus. Folglich ist eine Unfähigkeit zur Fortführung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ab Ende Juli 2025 mitnichten ausgewiesen, weshalb der Antrag der Beklagten um Sistierung des Verfahrens abzuweisen ist, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheid ohnehin ohne Verhandlung aufgrund der Akten ergeht (vgl. E. 1.1 oben).