3.3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 ersuchte die Beklagte um Sistierung des Verfahrens sowie um "Fristerstreckung bis zum 31. August 2025 zur Mandatierung eines Rechtsanwalts". 3.4. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: