"ꞏ Der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ vom 19. März 2025 sei aufzuheben. ꞏ Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen. ꞏ Die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. ꞏ Es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Mietzinsreduktion sowie auf Entschädigung wegen unzumutbarer Rückgabe besteht." 3.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 stellte die Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.