2 Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 23. April 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. April 2025 (Postaufgabe: 30. April 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte: