Die Beklagte behauptet nicht und dies lässt sich auch nicht den Akten entnehmen, dass sie die ausstehenden Mietzinse wegen der geltend gemachten Mietmängel hinterlegt habe. Obschon sich der Berufung ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsentscheids entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Kündigung per 31. Dezember 2024 als gültig zu qualifizieren ist, sich die Beklagte ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet und die Ausweisung daher zulässig ist, sein Bewenden.