2.2. Die Beklagte brachte dagegen vor, beim Mietobjekt handle es sich um eine "Bruchbude". Seit 2007 sei nie renoviert worden, es sei weder etwas ersetzt noch seien die Wände gestrichen worden. Die Beklagte habe dies selbst erledigen müssen. Bereits beim Bezug der Wohnung sei der Boden in einem schlechten Zustand gewesen. Die Geschirrspülmaschine sei kaputt, der Kühlschrank, der Backofen, die Rollläden im Badezimmer und die Bänke auf dem Spielplatz wiesen Mängel auf. Die Elektrik am Mietobjekt funktioniere nicht richtig. Die Fenster seien nicht ersetzt worden. Bei Streitigkeiten zwischen den Mietparteien hätten die Kläger nichts unternommen.