Die Kündigung vom 20. November 2024 per 31. Dezember 2024 erfülle die gesetzlichen Anforderungen und das Mietverhältnis sei rechtsgültig ausserordentlich gekündigt worden. Die Beklagte habe das Mietobjekt trotz Kündigung nicht zurückgegeben, weshalb die Kläger berechtigt seien, die Ausweisung zu verlangen. Soweit die Beklagte gesundheitliche Gebrechen geltend mache, die Begleichung des Mietausstands in Aussicht stelle und sinngemäss eine Reduktion des Mietzinses auf Fr. 1'300.00 verlange, vermöge sie dadurch die Mietausweisung nicht abzuwenden. -5-