2. 2.1. Die Vorinstanz hiess das Ausweisungsbegehren gut und führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Kläger hätten die Beklagte mit Einschreiben vom 10. Oktober 2024 für ausstehende Mietzinse in Höhe von Fr. 18'760.00 gemahnt und gleichzeitig angedroht, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis ausserordentlich zu kündigen. Eine Zahlung sei nicht erfolgt. Die Kündigung vom 20. November 2024 per 31. Dezember 2024 erfülle die gesetzlichen Anforderungen und das Mietverhältnis sei rechtsgültig ausserordentlich gekündigt worden.