Die Gesuchsteller haben nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses. Die Gesuchgegnerin hat dem Gericht Fr. 800.00 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 460.00 zu bezahlen."